Ausgehend vom Tabellenwert sei die Einbusse der Integrität festzusetzen und entsprechend eine Integritätsentschädigung auszurichten. Auch aus diesem Grund sei er fachärztlich beurteilen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 8). 6.2. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritäts- - 13 -