6. 6.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund eines unfallbedingten Integritätsschadens. Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch (VB 182). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er leide unbestrittenermassen an einem chronischen Schmerzsyndrom, sei auf eine regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen und seine Handfunktion sei eingeschränkt. Ausgehend vom Tabellenwert sei die Einbusse der Integrität festzusetzen und entsprechend eine Integritätsentschädigung auszurichten.