5.4. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'870.75 und des Invalideneinkommens von Fr. 62'190.20 resultiert ein Invaliditätsgrad von 7 % ([Fr. 66'870.75 - Fr. 62'190.20] / Fr. 66'870.75 x 100 = 6.99; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 7 %). Dass der Beschwerdeführer mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit selbst bei Abstützen auf die LSE-Tabellenlöhne bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu bestätigen.