sind jedoch weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche geltend gemacht. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.2.2; Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2)