Quantitativ ist der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt (vgl. E. 3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer verfügte allerdings zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über die Niederlassungsbewilligung C (VB 151 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung zeitigen kann (BfS, LSE 2022, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Im Übrigen - 12 -