Rechtsprechungsgemäss ist jedoch ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Qualitativ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeit nur bezüglich der linken oberen Extremität dahingehend eingeschränkt, dass er keine Tätigkeiten ausführen kann, welche ein kraftvolles Zupacken mit der linken Hand erfordern oder bei denen der Beschwerdeführer die gute Greiffunktion der linken Hand ausführen muss, die Schläge und / oder Vibrationen für die linke