In Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3) per 31. Juli 2023 (VB 117; 145), ist medizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten – zu denen auch kaufmännische Tätigkeiten zu zählen sind – auszugehen (vgl. E. 4.4. hiervor). Nach erfolgreicher Ausbildung zum Kaufmann EFZ (BB 4) ist das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff.