5.3.2. Da sich nichts am Ergebnis ändert, selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 8; Replik S. 3 f.) – zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielten Lohn, sondern auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt wird, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis handelt und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen erscheinen würde.