Da ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Polymechaniker arbeiten würde und jegliche gegenteiligen Hinweise fehlen, erscheint es angemessen und rechtens, für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabelle T17, Ziff. 72 "Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen, Polymechaniker/innen, Produktionsmechaniker/innen und verwandte Berufe" abzustellen, da sich auf diese Weise das Einkommen genauer festsetzen lässt als mit der üblichen Tabelle TA1 (vgl. E. 5.2.1. hiervor).