Da sich das Valideneinkommen damit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist für dessen Berechnung unbestrittenermassen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Da ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Polymechaniker arbeiten würde und jegliche gegenteiligen Hinweise fehlen, erscheint es angemessen und rechtens, für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabelle T17, Ziff.