5.2.2. Der Unfall vom 17. Januar 2019 ereignete sich als sich der Beschwerdeführer im ersten Lehrjahr zum Polymechaniker befunden hatte. Ausweislich der Angaben des ehemaligen Lehrbetriebs des Beschwerdeführers könnten sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilten, ob sie ihm nach Abschluss der Lehre eine Festanstellung bei ihnen angeboten hätten (VB 179 S. 1). Da sich das Valideneinkommen damit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist für dessen Berechnung unbestrittenermassen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen.