Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f.; 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5 je mit Hinweisen). -9-