Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin zudem zu Unrecht auf das vom Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2024 erzielte Einkommen abgestellt. Diesbezüglich sei von keinem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen, da der Beschwerdeführer die betreffende Arbeitsstelle erst per Anfang 2024 angetreten habe (vgl. Beschwerde S. 7; Replik S. 3). Des Weiteren dürfe das in einer unzumutbaren, nicht leidensangepassten Tätigkeit -8-