5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für die Bemessung des Valideneinkommens sei nicht die LSE Tabelle T17, sondern wie üblich die LSE Tabelle TA1 heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin begründe nämlich nicht, wieso sie auf die Tabelle T17 und dabei nicht einmal auf den Totalwert der Position 72, sondern auf die Lebensalterlohnzahlen abstelle (vgl. Beschwerde S. 7; Replik S. 2). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin zudem zu Unrecht auf das vom Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2024 erzielte Einkommen abgestellt.