Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6, 8) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ vom 17. Juni 2020 (vgl. E. 3.1. hiervor) ist damit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten – zu denen auch kaufmännische Tätigkeiten zu zählen sind – auszugehen.