4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von med. pract. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). 4.4. Der Beschwerdeführer bringt jedoch des Weiteren vor, dass die die umgeschulte Tätigkeit als Kaufmann EFZ nicht dem von med. pract. B._____ formulierten Belastbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1. hiervor) entspreche (vgl. Beschwerde S. 6).