Die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch med. pract. B._____ vom 17. Juni 2020 (vgl. E. 3.1. hiervor) beruht auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen, unter anderem der von ihm selbst vorgenommenen Untersuchung vom 16. Juni 2020 (VB 126), und wurde unter Berücksichtigung der Vorakten sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers abgegeben. Eine der Beurteilung von med. pract. B._____ widersprechende, (fach-)ärztliche Einschätzung findet sich in den Akten zudem nicht.