Die alleinige Tatsache, dass eine medizinische Beurteilung bereits einige Jahre alt ist, vermag deren Beweiswert damit nicht per se zu tangieren. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung nicht gewandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Vorliegend fehlen jegliche (fach-)ärztlichen Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2020 in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert hätte.