4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Juni 2020 betreffend die ärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2020 sei mehr als vier Jahre alt und damit nicht mehr aktuell (vgl. Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass sich keine allgemeingültigen Regeln zur Beantwortung der Frage, wann eine Expertise veraltet ist, formulieren lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.2). Die alleinige Tatsache, dass eine medizinische Beurteilung bereits einige Jahre alt ist, vermag deren Beweiswert damit nicht per se zu tangieren.