Diese Tätigkeit sei naturgemäss mit häufiger Tastaturarbeit verbunden, was als repetitive Tätigkeit zu qualifizieren sei, die gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung vom 16. Juni 2020 ausgeschlossen sei. Anlässlich der Befragung vom 30. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer erklärt, die linke -5- Hand werde durch Tastaturschreiben belastet, er habe jeden Abend ein Taubheitsgefühl in der Hand bis zum Ellbogen. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, die umgeschulte Tätigkeit als Kaufmann EFZ und insbesondere das damit verbundene Tastaturschreiben seien uneingeschränkt zumutbar, sei daher nicht erstellt (vgl. Beschwerde S. 6).