4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf nicht aktualisierte medizinische Akten. Die kreisärztliche Untersuchung sei vor mehr als vier Jahren erfolgt. Eine Zumutbarkeitsbeurteilung im Hinblick auf die umgeschulte Tätigkeit "Kaufmann EFZ" sei bis heute nicht vorgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 5, 8; Replik S. 3). Diese Tätigkeit sei naturgemäss mit häufiger Tastaturarbeit verbunden, was als repetitive Tätigkeit zu qualifizieren sei, die gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung vom 16. Juni 2020 ausgeschlossen sei.