Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der linken Hand erfordern würden; keine Schläge und / oder Vibrationen für die linke obere Extremität; keine Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer die gute Greiffunktion der linken Hand ausführen müsse; aus Sicherheitsgründen auch keine Gerüstarbeiten; keine repetitiven und höchstens sehr leichte Drehbewegungen mit dem linken Unterarm und dem linken Handgelenk; keine Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte und Nässe. Die genannten Einschränkungen würden sich allesamt auf die linke obere Extremität beschränken.