Aus versicherungsmedizinischer / unfallchirurgischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aktuell und auch in Zukunft die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Polymechaniker nicht mehr zumutbar. Aktuell und künftig sollte in einer angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeit (nur bezüglich der linken oberen Extremität) aber unter folgenden Voraussetzungen eine ganztätige -4-