3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 19. August 2024 (VB 182) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 17. Juni 2020 betreffend die ärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2020. Darin stellte med. pract. B._____ die Diagnose eines Chronischen Schmerzsyndroms (VB 126 S. 4). Er führte zudem aus, der Beschwerdeführer habe über mässige Ruhebeschwerden betreffend die gesamte linke Hand mit Ausstrahlung bis zum linken Ellenbogen sowie über eine erhebliche Beschwerdezunahme unter Belastung berichtet. Er klage auch über witterungsabhängige Beschwerden.