2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Invalidenrente / Integritätsentschädigung) auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 6. Januar 2025 und Duplik vom 3. Februar 2025 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: