Nach erfolgreichem Abschluss der durch die IV-Stelle finanzierten erstmaligen beruflichen Eingliederung als Kaufmann EFZ verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. August 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 19. August 2024 aufzuheben.