Mit Mitteilung vom 13. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab, stellte die Heilkostenleistungen ein und gewährte dem Beschwerdeführer entgegenkommenderweise die Übernahme der Taggeldleistungen über den Fallabschluss hinaus bis zum Beginn der Auszahlung der IV-Taggelder ab voraussichtlich September 2021. Nach erfolgreichem Abschluss der durch die IV-Stelle finanzierten erstmaligen beruflichen Eingliederung als Kaufmann EFZ verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung.