1. Der 2003 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als seine linke Hand am 17. Januar 2019 in eine Fräse gezogen wurde und er sich dabei eine komplexe Hand- und Unterarmverletzung links mit multiplen Schnittverletzungen zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.