1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch über den 3. November 2023 hinaus Anspruch auf Übernahme der Kosten von orthopädischen Schuheinlagen hat, sofern diese aufgrund der Folgen des Unfalls vom 20. Oktober 2016 erforderlich und die Voraussetzungen nach Art. 11 UVG erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 262.50 zu bezahlen.