So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, dass die Beschwerdegegnerin auch über den 3. November 2023 hinaus für die orthopädischen Schuheinlagen aufzukommen hat, solange ein entsprechender Bedarf besteht. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, der Beschwerdeführerin die Hälfte der im Falle eines vollständigen Obsiegens -7-