weist sich daher die grundsätzliche Verneinung eines Anspruchs auf Kostengutsprache für orthopädische Schuhversorgung ab dem 3. November 2023 als nicht rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch über den 3. November 2023 hinaus Anspruch auf Übernahme der Kosten von orthopädischen Schuheinlagen hat, sofern diese aufgrund der Folgen des Unfalls vom 20. Oktober 2016 erforderlich und die Voraussetzungen nach Art. 11 UVG erfüllt sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.