Da es vorliegend aber nicht um die Prüfung eines konkreten Gesuchs ging, kann trotz der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Oktober (VB 173) und 7. Dezember 2023 (VB 186) sowie vom 27. Februar (VB 194), 14. August 2024 (VB 213) und 22. Oktober 2024 (eingereicht mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024) nicht beurteilt werden, ob diesbezüglich noch ein Bedarf bestehen würde, also ob das (gar nicht beantragte) Hilfsmittel einfach und zweckmässig gemäss Art. 11 Abs. 2 UVG wäre. Aufgrund der für orthopädische Schuheinlagen bestehenden bedarfsabhängigen Besitzstandsgarantie er-