Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person, die keine Rente bezieht, auch keinen Anspruch auf Kostenvergütungen gemäss den Art. 10-13 UVG, worunter auch Hilfsmittel gemäss Art. 11 UVG fallen. Diese Regelung betrifft jedoch die (erstmalige) Zusprache einer Leistung, nicht die Beibehaltung bereits gewährter Ansprüche nach dem Fallabschluss. In einem solchen Fall ist von einer bedarfsabhängigen Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus auszugehen (vgl. BGE 143 V 148 E. 6.1 S. 159 und E. 6.3 S. 160).