Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2024 vom 20. November 2024 E. 6). Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostenvergütung für Physiotherapie ab dem 3. November 2023 verneint hat, ist damit nicht zu beanstanden, insbesondere da auch der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt Prof. Dr. med. D._____ davon ausging, dass die Physiotherapie lediglich zum Erhalt des erreichten Funktionszustandes und folglich nicht im Hinblick auf eine mittels weiterer Therapien noch erzielbare namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) erforderlich sei (vgl. VB 209 S. 3).