Bei vollständiger Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2019 (VB 120) besteht mangels einer Erwerbseinbusse unbestrittenermassen kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf Kostenvergütung von Physiotherapie gestützt auf Art. 21 UVG, da ein solcher den Bezug einer Rente voraussetzt (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132 und E. 2.4 S. 133; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2024 vom 20. November 2024 E. 6).