3. 3.1. Was die beantragte Kostengutsprache für Physiotherapie über den 3. November 2023 hinaus anbelangt, ist festzuhalten, dass sich dem Umkehrschluss aus Art. 19 Abs. 1 UVG die Regel entnehmen lässt, dass die verunfallte Person Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG hat, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann; mit dem Fallabschluss fallen die Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin und es ist der Rentenanspruch zu prüfen. Vorbehalten bleiben jedoch die Fälle der Nachbehandlung gemäss Art. 21 UVG. Diese Bestimmung knüpft gesetzessystematisch nahtlos an Art. 19 UVG an.