2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Ausführungen ihres behandelnden Arztes Prof. Dr. med. D._____ vom 3. Juni 2024 (VB 209 S. 3 f.) und die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erstellte Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. September 2024 (eingereicht mit Eingabe vom 4. Oktober 2024) im Wesentlichen vor, es werde bestritten, dass die Physiotherapiebehandlungen und allfällige orthopädische Schuhversorgungen unfallbedingt nicht mehr indiziert seien sowie dass entsprechende Übungen selbstständig durchgeführt werden könnten (vgl. Beschwerde S. 3;