2.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. September 2024 ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Beilage ihrer unter anderem eine kreisärztliche Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 umfassenden Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit des Einspracheentscheides vom 29. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 215).