2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29. August 2024 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsexternes Gutachten einholt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin"