6.3. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) trotz der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 1.3. hiervor; Beschwerde S. 9) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerde Kenntnis von der ihm – zu Unrecht nicht vor Erlass des Einspracheentscheides zugestellten – Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. D._____ vom 14. August 2024 (VB 185) hatte und die fragliche Gehörsverletzung damit nicht Grund für die sich (auch) in materieller Hinsicht als unbegründet erweisende Beschwerde war.