5.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2019 somit nicht erfüllt (vgl. E. 3.1. f. hiervor), womit offengelassen werden kann, ob der vorgetragene Revisionsgrund überhaupt fristgerecht geltend gemacht worden ist (vgl. E. 3.3. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (VB 188) ist damit nicht zu beanstanden. - 14 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).