Auch Formulierungen wie "Status nach…", "nach Trauma…" oder "traumatisch" treffen nur anamnestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Darüberhinausgehend begründeten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in keiner Weise, wieso bezüglich der noch über den 31. Mai 2019 hinaus geklagten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden überwiegend wahrscheinlich von einer traumatisch bedingten Genese durch den Unfall vom 2. November 2018 auszugehen wäre.