Die blosse Möglichkeit (vgl. E. 4.2.3. ff. hiervor) eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches sodann gemäss vorangehenden Ausführungen nicht. Auch Formulierungen wie "Status nach…", "nach Trauma…" oder "traumatisch" treffen nur anamnestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3).