Läsion, sofern sie denn tatsächlich vorliegt bzw. vorlag, in einem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 2. November 2018 steht respektive stand, erscheint nämlich jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn hinsichtlich der (rudimentären) Kausalitätseinschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2.3. f. hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten (bzw. manifest geworden) ist.