D._____ – von einer (schon vor dem operativen Eingriff vom 24. Januar 2024 vorhandenen) entsprechenden Verletzung ausgegangen würde, würde es sich dabei nicht um eine Erkenntnis handeln, die die tatsächliche Grundlage des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2019 so zu ändern vermöchte, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultierte, und damit nicht um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2). Dass die fragliche - 13 -