5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2024 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. B._____ Ermessenszüge aufweise, so dass die neu vorgebrachten Tatsachen nicht als erheblich angesehen werden könnten, zumal der (geltend gemachte) Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betreffe, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruhe.