_ vom 8. Juni 2021 zur Beurteilung der bis dahin durchgeführten Röntgenabklärungen (vgl. Art. 142 S. 2 ff.) sei angefügt, dass nach initialer Durchführung eines Arthro MRI ohne signifikante Läsion des Discus articularis ein in der Folge nativ durchgeführtes MRT die erste Untersuchung in keinem Fall entkräften könne respektive neu eine Läsion diagnostiziert werden könne, die in der Voruntersuchung explizit ausgeschlossen worden sei. Zur konklusiven Klärung wäre in der Tat ein Arthro MRI wiederum die Untersuchungsmethode der Wahl. Wie weit dabei ein zwischenzeitlich frisches Trauma zu einer Befundänderung führe respektive anzunehmen sei, sei dahingestellt (VB 151 S. 3).