Da eine erstmalige Vorlage des Dossiers erst sechs Monate nach dem Ereignis erfolgt sei, sei von versicherungsmedizinischer Seite festgehalten worden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Im Zeitraum von sechs Monaten wären selbst Frakturen, Bänderrisse, etc. verheilt, welche im vorliegenden Fall aufgrund des MRI dezidiert als Unfallfolge auszuschliessen seien (VB 119). 4.2. Nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (VB 123) bzw. im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: