4.1.3. Am 18. Oktober 2019 hielt Dr. med. univ. D._____ fest, ausser einer Schwellung des Handgelenks sei kein objektivierbarer unfallspezifischer Befund ausgewiesen gewesen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde im MRI 40 Tage nach dem Ereignis wäre grundsätzlich nur eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Da eine erstmalige Vorlage des Dossiers erst sechs Monate nach dem Ereignis erfolgt sei, sei von versicherungsmedizinischer Seite festgehalten worden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei.