4.1.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 21. Mai 2019 führte Dr. med. univ. D._____ aus, als stummer Vorzustand fänden sich eine Ganglionzyste im Os trapezoideum und ein intraossäres Hämangiom im Os hamatum. Als objektivierbarer Gesundheitsschaden durch das geltend gemachte Ereignis sei eine Schwellung des Handgelenks am 2. November 2018 dokumentiert. Anlässlich der Konsultation im Spital E._____ vom 17. Dezember 2018 seien klinisch keine unfallspezifischen Befunde mehr dokumentiert worden und es könne davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Unfallfolgen bereits abgeklungen gewesen seien.